Eigene Server in Europa · DSGVO · Support in Ihrer Sprache

Modul 2 von 5 · Elektronische Signatur · Baustein 2

Nachweise des Signaturvorgangs

Eine elektronische Signatur verteidigt man mit dem, was sie umgibt. Das signierte Dokument ist nur ein Teil; der Rest ist die Geschichte, wie signiert wurde – und diese Geschichte muss im Moment selbst festgehalten werden, nicht erst, wenn die Beanstandung kommt.

Inhalt überprüft am

Woraus die Nachweisakte besteht

Das Dokument so, wie es dem Unterzeichner angezeigt wurde, der Zeitstempel jedes Schritts, der Kanal, über den es ihn erreichte, und die verwendete Identifizierung.

Dazu die technische Spur: die Adresse, von der aus zugegriffen wurde, das Gerät und der Nachweis, dass das Dokument vor der Signatur geöffnet wurde.

Warum die Reihenfolge zählt

Oft wird gestritten, ob der Unterzeichner das Dokument überhaupt gesehen hat. Wer das Öffnen vor der Signatur protokolliert und nicht nur die Signatur selbst, entscheidet diesen Streit im Voraus.

Die Beweislast

Die Ley 6/2020 verweist bei der Anfechtung eines elektronischen Dokuments auf die Ley de Enjuiciamiento Civil (spanische Zivilprozessordnung): Die Signatur wird mit den jeweils geeigneten Mitteln geprüft. Eine vollständige Nachweisakte macht diese Prüfung schnell statt kostspielig.

Was Auditoren typischerweise sehen wollen

  • Kopie des Dokuments, wie es dem Unterzeichner angezeigt wurde
  • Protokoll des Öffnens, nicht nur der Signatur
  • Zeitstempel bei jedem Prozessschritt
  • Nachweisakte als einzelne Datei exportierbar

So bewahren Sie die Nachweise in Kimobox auf

  1. 1Aktivieren Sie die Lesebestätigung vor der Signaturanfrage.
  2. 2Speichern Sie die Nachweisakte beim Dokument, nicht in einem separaten System.
  3. 3Prüfen Sie, dass sich die Akte ohne die erzeugende Plattform exportieren und lesen lässt.

Ein Nachweis, der nur im erzeugenden System lesbar ist, ist außerhalb davon wenig wert.

Zur Signaturakte in Kimobox

Woher jede Angabe stammt

Verweise auf den geltenden amtlichen Text. Wird eine Norm überarbeitet, wird diese Seite aktualisiert und das Revisionsdatum entsprechend angepasst.

  1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste EUR-Lex · 23.07.2014
  2. Verordnung (EU) 2024/1183, Rahmen für eine europäische digitale Identität (eIDAS 2) EUR-Lex · 11.04.2024
  3. Ley 6/2020, reguladora de determinados aspectos de los servicios electrónicos de confianza (spanisches Gesetz über elektronische Vertrauensdienste) BOE-A-2020-14046 · 12.11.2020